Sollte in Ihrer Mietwohnung Parkett verlegt worden sein, können wir an dieser Stelle getrost darauf verzichten, Ihnen zu erklären, warum Sie damit einen guten Griff getan haben oder haben lassen. Kein Holzimitat, beziehungsweise keine bedruckte Oberfläche, kann die Eigenschaften von Holz vollständig darstellen. Die Widerstandsfähigkeit von Parkett ist immer noch hervorragend und wer besonders lange Freunde an seinem Boden haben möchte, greift bei Bedarf zum Abschleifgerät, hat mindestens einen Tag richtig Spaß und wird dafür mit einem frisch und neu wirkendem Parkett belohnt. Soweit nichts Neues und trotzdem sollten Parkettbesitzer auf dem Laufenden bleiben. Anstatt nun panisch zum Holzhändler Ihres Vertrauens zu rennen, lehnen Sie sich entspannt zurück, füllen Sie die Kaffeetasse nach und erfahren Sie, welche amüsanten Entscheidungen die deutsche Rechtsprechung die letzten Jahre im Bereich Mietrecht-Parkett getroffen hat.
Worüber wird vor deutschen Gerichten diesbezüglich gestritten und was nützt Ihnen dieses Wissen? Zum einem erfahren Sie, worauf Sie beim täglichen Umgang mit Ihrem Parkett achten sollten, was Sie am besten vermeiden und in welchen Fällen Sie als Mieter, aber auch als Vermieter rechtliche Ansprüche geltend machen können und sollten.
Optische Nachteile
Wer begeistert sich schon für Flecken oder Verfärbungen? Ein Münchner Ehepaar ebenfalls nicht und umso weniger, als die beiden feststellen mussten, dass sich unterhalb ihrer Balkontüren Feuchtigkeit zu stauen begann und es zusätzlich nach und nach zu dunklen Verfärbungen im verlegten Parkett kam. Nicht untätig, kam das Ehepaar so zu dem Entschluss fünf Prozent der Miete dann doch lieber für die schöneren Dinge des Lebens auszugeben. Überraschung, Überraschung: Die Vermieterin war wenig begeistert, zog vor Gericht und… gewann!
Das Amtsgericht München sah die Minderung als übertrieben an und beurteilte die Verfärbung lediglich als optische Beeinträchtigung. Eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbildung sei ohne Gutachten bloße Vermutung und könne nicht bewiesen werden.
Schäden richtig dokumentieren
Schreien Sie nicht auf und verzweifeln Sie auch nicht an der Welt, wenn Ihr Parkett Verfärbungen aufweist. Nippen Sie lieber noch mal genussvoll an Ihrem Kaffee. Feuchtigkeit ist immer eine mögliche Ursache für Pilswuchs unter Parkett und der Gedanke, dass sich unter Ihrem Boden Schimmel breitmacht, kann einen verständlicherweise in Panik und Angst verfallen lassen, aber genau diese langt dem Gesetzgeber und der Rechtsprechung nicht. Dokumentieren Sie daher Verfärbungen zeitnah und ziehen Sie bei Bedenken auf jeden Fall einen Gutachter zurate, der bei Bedarf die betroffene Stelle entfernt. So sind Sie rechtlich abgesichert und verfügen über das nötige Beweismaterial, um eine Mietminderung zu erwirken.
Wer die ganze Entscheidung übrigens in seiner vollen Pracht nachlesen möchte, erhält selbstredend das vollständige Aktenzeichen: (Az. 474 C 2793/12).
Gewöhnliche oder doch starke Abnutzungen?
Geben Sie frühzeitig die Illusion auf, Ihr Parkett würde im Laufe der Zeit keinen Schaden nehmen und Sie entgingen damit der potentiellen Schimpfkanonade Ihres Vermieters. Sie brauchen diese Illusion nicht, denn das Mietrecht sorgt diesbezüglich für Entspannung. Gebrauchsspuren und leichte Schäden am Fußboden sind die Regel Vermietersache. Die unschönen Druckstellen von Möbeln sind beispielsweise bedauerlich, fallen jedoch unter normale Abnutzungen. Sie müssen hier weder Ausbessern noch anderweitig Entschädigung leisten. Starke Beschädigungen wiederum müssen Sie sich auf die eigene Kappe schreiben lassen. Egal, ob Brandlöcher, Weinflecken oder Beschädigungen durch Haustiere: Beseitigen müssen Sie.
Katzenurin – ein starkes Stück (Parkett)
Durch diesen Lernprozess ging auch eine Dame, die in harmonischer Eintracht mit ihren drei Felidae, oder auch Katzen genannt, wohnte. Dummerweise waren die Stubentiger wohl nicht so ganz stubenrein und erleichterten sich häufiger über dem Parkettboden. Die Schäden durch den Katzenurin wollte weder die Privathaftpflichtversicherung der Mieterin, noch der Vermieter begleichen.
Das Saarländische Oberlandesgericht sah dies ähnlich und begründetet seine Entscheidung damit, dass drei urinierende Katzen eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache sein. Mit Spannung und einem Augenzwinkern darf verfolgt werden, ob bereits eine urinierende Katze für eine übermäßige Beanspruchung ausreichend ist. Und was lernen Sie daraus? Prinzipiell, dass Sie Ihre Katzen erst unbeaufsichtigt lassen sollten, wenn diese stubenrein sind.
Juristisch Interessierte und Menschen mit Schlafstörungen finden die vollständige Entscheidung übrigens im Entscheidungskatalog des Saarländischen Oberlandesgerichts unter Aktenzeichen 5 W 72/13.
Mythos Schönheitsreparaturen
Übrigens sei noch angemerkt, dass auch der Mythos „Schönheitsreparaturen“ für Parkettfreunde kein Anlass zum Haare raufen ist. Nein, Sie müssen das Parkett beim Auszug nicht abschleifen und neu versiegeln. Sollte dies in Ihrem Mietvertrag stehen, so ist diese Klausel ungültig und dies können Sie auch mit gutem Gewissen Ihren Vermieter wissen lassen.
Wer jetzt allerdings denkt, er müsse „nur“ auf starke Beschädigung achten, liegt leider auf dem Holzweg. Der Jurist liebt den Einzelfall. Denn dieser kann immer wieder Besonderheiten enthalten. So auch in einem Fall, in dem der Mieter in seiner Wohnung einen Bürostuhl mit Rollen nutzte und damit das Echtholzparkett beschädigte. Ein klarer Fall für die Haftpflichtversicherung und das Thema ist erledigt, werden Sie denken. Doch weit gefehlt. Die Versicherung weigerte sich den entstandenen Schaden zu zahlen, weil die Nutzung des Bürostuhls zu einer „übermäßigen Beanspruchung“ des Parketts geführt habe. Worin diese konkret gelegen haben soll, weiß allein die Versicherung. Darauf ließ es der Mieter richtigerweise nicht beruhen und verklagte seine Versicherung. Das Landgericht Dortmund gab ihm Recht und verpflichtete die Haftpflichtversicherung zum Schadensausgleich.
Was bedeutet das wiederum konkret für Sie? Schon mal nicht, dass der Vermieter in jedem Fall für Schäden am Parkett Ersatz vom Mieter oder dessen Haftpflichtversicherung bekommt. Unter dem Aktenzeichen 2 C 3188/90 vom Amtsgericht Freiburg findet sich nämlich das Beispiel einer Mieterin, die durch ihre High Heels derart schöne Spuren auf dem Parkettboden hinterließ, dass der Vermieter mehr als begeistert war. Diese Ansicht teilte das Amtsgericht wiederum nicht und sah in den Abdrücken normale Gebrauchspuren, die der Vermieter hinzunehmen hat.
Es ist fast unmöglich alle entscheidungsrelevanten Urteile dazustellen, in denen Parkett auf Mietrecht trifft. Dies ist aber auch weder nötig noch auf Dauer sonderlich aufregend. Wichtig ist, sich zu vergegenwärtigen, dass es nicht den einen richtigen Umgang mit Ihrem Parkett gibt, wie es nicht den einen richtigen Umgang mit Ihrem Vermieter gibt. Ziehen Sie Lehren aus den dargestellten Entscheidungen und vermeiden Sie Fehler, die bereits entschieden wurden.